Genfer Initiative
Am 1. Dezember 2003 haben
israelische und palästinensische Persönlichkeiten die „Genfer Initiative“
unterzeichnet. Mehr als zwei Jahre hatte es gedauert, bis ein Entwurf
vorgelegt werden konnte, der dem Frieden zwischen beiden Völkern den Weg
ebnen soll. Die englische Fassung
liegt aus dem Büro Beilin jetzt auch in deutscher Sprache vor und wird
hiermit dokumentiert.
Die Karte über die staatspolitische Aufteilung des Territoriums zwischen
Israel und Palästina ist der Broschüre beigefügt, die im November an die
israelischen Haushalte verteilt wurde. Andere Karten sind bislang nicht
bekannt. Die immer wieder genannte Anlage X liegt uns ebenfalls nicht vor.
Entwurf eines Abkommens über
den endgültigen Status
Präambel
Der Staat
Israel (nachfolgend als "Israel" bezeichnet) und die Palästinensische
Befreiungsorganisation (nachfolgend als „PLO“ bezeichnet) als Repräsentant
des palästinensischen Volkes (nachfolgend als die „Parteien" bezeichnet):
In
erneuter Bekräftigung ihrer
Entschlossenheit, Jahrzehnte der Konfrontation und des Konflikts zu beenden
und auf der Basis eines gerechten, dauerhaften und umfassenden Friedens in
friedlicher Koexistenz, gegenseitiger Würde und Sicherheit zu leben und eine
historische Versöhnung zu erreichen;
In
Anerkennung der Tatsache, dass
Frieden den Übergang von der Logik des Krieges und der Konfrontation zur
Logik des Friedens und der Kooperation erfordert und dass Handlungen und
Worte, die für den Kriegszustand charakteristisch sind, in einer Epoche des
Friedens weder angebracht noch akzeptabel sind;
In
Bekräftigung ihrer tiefen
Überzeugung, dass die Logik des Friedens Kompromisse erfordert und dass die
einzige lebensfähige Lösung eine Zwei-Staaten-Lösung auf Basis der
Resolutionen 242 und 338 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (UNSC)
ist;
In
Bekräftigung der Tatsache, dass
dieses Abkommen die Anerkennung des Rechts des jüdischen Volkes auf
Eigenstaatlichkeit und die Anerkennung des Rechts des palästinensischen
Volkes auf Eigenstaatlichkeit markiert, unbeschadet der gleichen Rechte der
Staatsangehörigen beider Parteien;
In
Anerkennung der Tatsache, dass nach
jahrelangem Leben in beiderseitiger Angst und Unsicherheit beide Völker eine
Epoche des Friedens, der Sicherheit und Stabilität brauchen und die Parteien
folglich alle erforderlichen Handlungen setzen müssen, um die Verwirklichung
dieser Epoche zu gewährleisten;
In
gegenseitiger Anerkennung des
Rechts auf friedliche und sichere Existenz in sicheren und anerkannten
Grenzen, frei von Bedrohungen oder Gewaltakten;
Entschlossen, Beziehungen
aufzunehmen auf der Basis von Kooperation und der Verpflichtung, Seite an
Seite in guter Nachbarschaft zu leben, mit dem Ziel, sowohl jeder für sich
als auch gemeinsam zum Wohlergehen ihrer Völker beizutragen;
In
erneuter Bekräftigung ihrer
Verpflichtung, sich in Einklang mit den Normen des Völkerrechts und der
Charta der Vereinten Nationen zu verhalten;
In
Bestätigung der Tatsache, dass
dieses Abkommen im Rahmen des im Oktober 1991 in Madrid eingeleiteten
Nahost-Friedensprozesses, der Grundsatzerklärung vom 13. September 1993, der
nachfolgenden Abkommen einschließlich des Interimsabkommens vom September
1995, des Wye River-Memorandums vom Oktober 1998 und des Sharm
El-Sheikh-Memorandums vom 4.September 1999 sowie der Verhandlungen über
einen endgültigen Status einschließlich des Camp David-Gipfels vom Juli
2000, der Ideen Clintons vom Dezember 2000 sowie der Verhandlungen in Taba
vom Januar 2001 geschlossen wurde;
In
abermaliger Betonung ihrer
Verpflichtung gegenüber den Resolutionen 242, 338 sowie 1397 des
Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und in Bestätigung ihres
Einvernehmens, dass dieses Abkommen auf der vollständigen Implementierung
dieser Resolutionen basiert bzw. dazu führen wird und – durch seine
Erfüllung – diese Implementierung darstellen wird und zur Beilegung des
israelisch-palästinensischen Konflikts in allen seinen Aspekten führen wird;
In der
Feststellung, dass dieses Abkommen
die Verwirklichung der Friedenskomponente hinsichtlich des endgültigen
Status darstellt, wie sie in der Rede von Präsident Bush am 24. Juni 2002
sowie im Prozess des Quartett-Friedensplans vorgesehen ist;
In der
Feststellung, dass in diesem
Abkommen die historische Versöhnung zwischen Palästinensern und Israelis zu
sehen ist und dass es den Weg bereitet für eine Versöhnung zwischen der
Arabischen Welt und Israel sowie für die Aufnahme normaler und friedlicher
Beziehungen zwischen den arabischen Staaten und Israel in Übereinstimmung
mit den entsprechenden Klauseln der Resolution der Arabischen Liga von
Beirut vom 28. März 2002; und
Entschlossen, das Ziel eines
umfassenden Friedens in der Region zu erreichen und dadurch zu Stabilität,
Sicherheit, Entwicklung und Wohlstand in der gesamten Region beizutragen;
sind wie
folgt übereingekommen:
Artikel 1 – Zweck des Abkommens über
den endgültigen Status
1. Das
Abkommen über den endgültigen Status (nachfolgend als "dieses Abkommen"
bezeichnet) beendet die Epoche des Konflikts und leitet eine neue Epoche
ein, die auf Frieden, Kooperation und gutnachbarlichen Beziehungen zwischen
den Parteien basiert.
2. Die
Implementierung dieses Abkommens wird alle Ansprüche der Parteien
befriedigen, die aus Ereignissen vor seiner Unterzeichnung entstanden sind.
Weitere Ansprüche in Bezug auf Ereignisse vor diesem Abkommen dürfen von
keiner der Parteien erhoben werden.
Artikel 2 – Beziehungen zwischen den
Parteien
1. Der Staat
Israel anerkennt den Staat Palästina (nachfolgend „Palästina" genannt) ab
dessen Gründung. Der Staat Palästina anerkennt unverzüglich den Staat
Israel.
2. Der Staat
Palästina ist der Nachfolger der PLO mit allen ihren Rechten und
Verpflichtungen.
3. Israel
und Palästina nehmen unverzüglich volle diplomatische und konsularische
Beziehungen miteinander auf und tauschen ständige Botschafter aus, und zwar
innerhalb eines Monats nach ihrer gegenseitigen Anerkennung.
4. Die
Parteien anerkennen Palästina und Israel als die Heimatländer ihrer
jeweiligen Völker. Die Parteien verpflichten sich zur Nichteinmischung in
die inneren Angelegenheiten der jeweils anderen Partei.
5. Dieses
Abkommen ersetzt alle bisherigen Abkommen zwischen den Parteien.
6.
Unbeschadet der von ihnen in diesem Abkommen übernommenen Verpflichtungen
basieren die Beziehungen zwischen Israel und Palästina auf den Bestimmungen
der Charta der Vereinten Nationen.
7. Im
Hinblick auf die Förderung der Beziehungen zwischen den beiden Staaten und
Völkern kooperieren Palästina und Israel in gemeinsamen
Interessensbereichen. Diese umfassen unter anderem den Dialog zwischen ihren
gesetzgebenden Körperschaften und staatlichen Institutionen, die Kooperation
zwischen ihren jeweiligen lokalen Behörden, Förderung der Zusammenarbeit der
zivilen Gesellschaft auf Nicht-Regierungsebene sowie gemeinsame Programme
und Austausch in den Bereichen Kultur, Medien, Jugend, Wissenschaft,
Erziehung, Umwelt, Gesundheit, Landwirtschaft, Tourismus und
Verbrechensverhütung. Der Ausschuss für Israelisch-Palästinensische
Kooperation wird diese Zusammenarbeit gemäß Artikel 8 überwachen.
8. Die
Parteien kooperieren in gemeinsamen wirtschaftlichen Interessensbereichen,
um das menschliche Potential ihrer jeweiligen Völker bestmöglich zu
verwirklichen. In dieser Hinsicht werden sie bilateral, regional sowie auch
mit der internationalen Gemeinschaft tätig sein, um den maximalen Nutzen des
Friedens für den größtmöglichen Querschnitt ihrer jeweiligen Bevölkerungen
zu erzielen. Zu diesem Zweck werden von den Parteien entsprechende ständige
Gremien eingerichtet.
9. Die
Parteien begründen robuste Modalitäten für die Zusammenarbeit im
Sicherheitsbereich und unternehmen umfassende und fortlaufende Bemühungen
zur Beendigung von Terrorismus und Gewalt, die gegen Personen, Eigentum,
Institutionen oder Territorium der jeweils anderen Partei gerichtet sind.
Diese Bemühungen sind kontinuierlich fortzusetzen und von allen potentiellen
Krisen und anderen Aspekten der Beziehungen zwischen den Parteien zu
trennen.
10. Israel
und Palästina arbeiten sowohl gemeinsam als auch jeder für sich mit anderen
Parteien in der Region zusammen, um die regionale Kooperation und
Koordination in gemeinsamen Interessensbereichen zu stärken und zu fördern.
11. Die
Parteien gründen einen Palästinensisch-Israelischen Hohen Lenkungsausschuss
(Palestinian-Israeli High Steering Committee) auf Ministerialebene,
um den Implementierungsprozess dieses Abkommens zu lenken, zu überwachen und
zu erleichtern, sowohl bilateral als auch in Übereinstimmung mit den in
Artikel 3 dieses Abkommens angeführten Mechanismen.
Artikel 3 – Implementierungs- und
Verifizierungsgruppe
1.
Einrichtung und Zusammensetzung
i. Hiermit
wird eine Implementierungs- und Verifizierungsgruppe (Implementation and
Verification Group / IVG) eingerichtet, mit dem Zweck der Förderung,
Unterstützung, Gewährleistung und Überwachung der Implementierung des
Abkommens und der Lösung von Streitfällen im Zusammenhang mit seiner
Implementierung.
ii. Die IVG
umfasst die Vereinigten Staaten, die Russische Föderation, die EU, die
Vereinten Nationen sowie andere von den Vertragsparteien zu vereinbarende
regionale und internationale Parteien.
iii. Die
Tätigkeit der IVG erfolgt in Koordination mit dem im vorstehenden Artikel
2/11 begründeten Palästinensisch-Israelischen Hohen Lenkungsausschuss sowie
nachfolgend mit dem in Artikel 8 dieses Abkommens begründeten
Israelisch-Palästinensischen Kooperationsausschuss (Israeli-Palestinian
Cooperation Committee / IPCC).
iv.
Struktur, Verfahren sowie Modalitäten der IVG sind nachfolgend angeführt und
in Anhang X im Detail aufgelistet.
2.
Struktur
i. Eine
Kontaktgruppe auf hoher politischer Ebene (Kontaktgruppe), die aus allen
Mitgliedern der IVG besteht, ist das oberste Gremium innerhalb der IVG.
ii. Nach
Rücksprache mit den Parteien ernennt die Kontaktgruppe einen
Sonderbeauftragten, der der Principal Executive der IVG vor Ort sein wird.
Der Sonderbeauftragte leitet die Arbeit der IVG und hält laufend Kontakt mit
den Parteien, dem Palästinensisch-Israelischen Hohen Lenkungsausschuss sowie
der Kontaktgruppe.
iii. Der
ständige Sitz sowie das Sekretariat der IVG befinden sich an einem noch zu
vereinbarenden Standort in Jerusalem.
iv. Die IVG
gründet ihre in diesem Abkommen genannten Gremien sowie nach ihrem Gutdünken
auch weitere Gremien. Diese Gremien sind ein Bestandteil der IVG, deren
Autorität sie unterstehen.
v. Die in
Artikel 5 gegründete Multinationale Truppe (Multinational Force / MF)
ist ein Bestandteil der IVG. Vorbehaltlich der Zustimmung der Parteien
ernennt der Sonderbeauftragte den Kommandanten der MF, der für das laufende
Kommando der MF verantwortlich ist. Genaue Angaben in Bezug auf den
Sonderbeauftragten und den Kommandanten der Multinationalen Truppe sind in
Anhang X angeführt.
vi. Die IVG
richtet gemäß Artikel 16 einen Mechanismus zur Streitbeilegung ein.
3.
Koordination mit den Parteien
Es wird ein
Trilateraler Ausschuss eingerichtet, bestehend aus dem Sonderbeauftragten
und dem Palästinensisch-Israelischen Hohen Lenkungsausschuss, der sich
mindestens einmal monatlich treffen wird, um die Implementierung dieses
Abkommens zu überprüfen. Der Trilaterale Ausschuss tritt auf Antrag
jeder der drei vertretenen Parteien innerhalb von
48 Stunden zusammen.
4.
Funktionen
Zusätzlich
zu den Funktionen, die an anderer Stelle in diesem Abkommen festgelegt
werden, hat die IVG folgende Aufgaben:
i. Setzung
entsprechender Maßnahmen auf Grundlage der von der MF vorgelegten Berichte,
ii. Unterstützung der Parteien bei der Implementierung des Abkommens und
prompte Vermittlung an Ort und Stelle im Falle von Streitigkeiten.
5.
Beendigung
Je nach
Fortschritt bei der Implementierung dieses Abkommens und der Erfüllung der
spezifischen Mandatsfunktionen beendet die IVG ihre Aktivitäten in den
genannten Bereichen. Sofern von den Parteien nicht anders vereinbart,
besteht die IVG weiter.
Artikel 4 – Territorium
Die
internationalen Grenzen zwischen den Staaten Palästina und Israel
Artikel 5
– Sicherheit
1.
Allgemeine Sicherheitsbestimmungen
i. Die
Parteien anerkennen, dass gegenseitiges Verständnis und Zusammenarbeit in
Sicherheitsfragen einen wichtigen Teil ihrer bilateralen Beziehungen bilden
und die Sicherheit in der Region weiter verbessern werden. Palästina und
Israel stellen ihre Sicherheitsbeziehungen auf die Basis von Zusammenarbeit,
gegenseitigem Vertrauen, gutnachbarlichen Beziehungen und dem Schutz ihrer
gemeinsamen Interessen.
ii.
Palästina und Israel:
a.
Anerkennen das Recht der jeweils anderen Partei auf ein Leben in Frieden
innerhalb sicherer und anerkannter Grenzen, frei von der Bedrohung oder
Handlungen des Krieges, von Terrorismus und Gewalt;
b.
Unterlassen Drohungen gegen oder die Anwendung von Gewalt gegen die
territoriale Integrität oder politische Unabhängigkeit der jeweils anderen
Partei und legen alle Streitigkeiten untereinander mit friedlichen Mitteln
bei;
c.
Unterlassen den Beitritt zu, die Unterstützung bzw. Förderung von oder
Kooperation mit jeglicher Koalition, Organisation oder jeglichem Bündnis mit
militärischem oder Sicherheitscharakter, zu deren Zielen oder Aktivitäten
die Durchführung aggressiver oder anderer feindlicher Handlungen gegen die
jeweils andere Partei gehören;
d.
Unterlassen es, die Aufstellung irregulärer Streitkräfte oder bewaffneter
Gruppen, einschließlich Söldner und Milizen, in ihren jeweiligen Territorien
zu organisieren, zu unterstützen oder zu gestatten, und verhindern deren
Gründung. In diesem Zusammenhang werden alle existierenden irregulären
Streitkräfte oder bewaffneten Gruppen aufgelöst und daran gehindert, sich zu
irgendeinem späteren Zeitpunkt neu zu bilden;
e.
Unterlassen es, Gewalttaten im Gebiet der oder gegen die jeweils andere
Partei zu organisieren, zu unterstützen, zuzulassen oder daran teilzunehmen
oder Aktivitäten hinzunehmen, die auf die Begehung solcher Handlungen
ausgerichtet sind.
iii. Zur
Förderung der Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich setzen die Parteien einen
Gemeinsamen Sicherheitsausschuss auf hoher Ebene ein, der zumindest einmal
monatlich zusammenkommt. Der Gemeinsame Sicherheitsausschuss hat ein
ständiges gemeinsames Büro und kann nach Gutdünken Unterausschüsse
einsetzen, einschließlich Unterausschüsse zur unverzüglichen Beilegung
lokaler Spannungen.
2.
Regionale Sicherheit
i. Israel
und Palästina kooperieren mit ihren Nachbarn und der internationalen
Gemeinschaft beim Aufbau eines sicheren und stabilen Nahen Ostens, der frei
ist von konventionellen wie auch nichtkonventionellen
Massenvernichtungswaffen, im Rahmen eines umfassenden, anhaltenden und
stabilen Friedens, der von Versöhnung, gutem Willen und dem Verzicht auf
Gewaltanwendung gekennzeichnet ist.
ii. Zu
diesem Zweck arbeiten die Parteien zusammen an der Errichtung eines
regionalen Sicherheitsregimes.
3.
Eigenschaften der Verteidigung des palästinensischen Staates
i. Abgesehen
von den in diesem Abkommen festgelegten Streitkräften werden in Palästina
keine Streitkräfte eingesetzt oder stationiert.
ii.
Palästina ist ein nichtmilitarisierter Staat mit starken Sicherheitskräften.
Dementsprechend werden die Einschränkungen hinsichtlich der Waffen, welche
die Palästinensischen Sicherheitskräfte (Palestinian Security Force /
PSF)
erwerben, besitzen oder verwenden oder die in Palästina hergestellt werden
dürfen, in Anhang X festgelegt. Alle Änderungsvorschläge in Bezug auf Anhang
X werden von einem trilateralen Ausschuss erörtert, der sich aus den beiden
Parteien sowie der MF zusammensetzt. Falls in dem trilateralen Ausschuss
keine Einigung erzielt wird, kann die IVG ihre eigenen Empfehlungen
vorlegen.
a.
Vorbehaltlich gesetzlicher Bestimmungen dürfen in Palästina keine Personen
oder Organisationen Waffen kaufen, besitzen, tragen oder verwenden, außer
der PSF und den Organen der IVG, einschließlich der MF.
iii. Der PSF
obliegen folgende Aufgaben:
a.
Durchführung der Grenzüberwachung;
b. Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Erfüllung polizeilicher
Funktionen;
c. Erfüllung von Nachrichtendienst- und Sicherheitsfunktionen;
d. Verhinderung von Terrorismus;
e. Durchführung von Rettungs- und Notfalleinsätzen; und
f. Ergänzung wichtiger gemeinnütziger Dienstleistungen im Bedarfsfall.
iv. Die MF
überwacht und überprüft die Einhaltung dieses Punkts.
4.
Terrorismus
i. Die
Parteien erklären ihre Ablehnung und Verurteilung von Terrorismus und Gewalt
in jeglicher Form und verfolgen eine entsprechende öffentliche Politik.
Zusätzlich unterlassen die Parteien jegliche Handlungen und Vorgangsweisen,
die Extremismus begünstigen und Bedingungen schaffen könnten, die den
Terrorismus auf irgendeiner Seite fördern.
ii. Die
Parteien unternehmen gemeinsame sowie, in ihren jeweiligen Staatsgebieten,
unilaterale umfassende und kontinuierliche Anstrengungen gegen alle Arten
der Gewalt und des Terrorismus. Diese Anstrengungen umfassen auch die
Prävention und Vorbeugung gegen solche Handlungen sowie die Strafverfolgung
der Täter.
iii. Zu
diesem Zweck unterhalten die Parteien fortlaufend Beratungen sowie
Kooperation und Informationsaustausch zwischen ihren jeweiligen
Sicherheitskräften.
iv. Ein
Trilateraler Sicherheitsausschuss, bestehend aus den beiden Parteien und den
Vereinigten Staaten, wird gebildet, um die Implementierung dieses Artikels
zu gewährleisten. Der Trilaterale Sicherheitsausschuss erarbeitet umfassende
Methoden und Richtlinien zur Bekämpfung von Terrorismus und Gewalt.
5.
Aufhetzung
i.
Unbeschadet der freien Meinungsäußerung und anderer international
anerkannter Menschenrechte veröffentlichen Israel
und Palästina Gesetze zur Verhinderung der Aufhetzung zu Irredentismus,
Rassismus, Terrorismus und Gewalt und sorgen für ihre wirksame
Vollstreckung.
ii. Die IVG
unterstützt die Parteien bei der Erstellung von Richtlinien für die
Implementierung dieses Punktes und überwacht ihre Einhaltung durch die
Parteien.
6.
Multinationale Truppe
i. Eine
Multinationale Truppe (Multinational Force / MF) wird aufgestellt, um
Sicherheitsgarantien für die Parteien zu schaffen, als Abschreckungsmittel
zu fungieren und die Implementierung der einschlägigen Bestimmungen dieses
Abkommens zu überwachen.
ii.
Zusammensetzung, Struktur und Größe der MF sind in Anhang X festgesetzt.
iii. Zum
Zweck der Erfüllung der in diesem Abkommen festgelegten Funktionen wird die
MF im Staat Palästina stationiert. Die MF schließt mit dem Staat Palästina
das entsprechende Truppenstatus-Abkommen (Status of Forces Agreement /
SOFA) ab.
iv.
Entsprechend diesem Abkommen und wie in Anhang X angeführt, wird die MF:
a.
Angesichts der nichtmilitarisierten Beschaffenheit des palästinensischen
Staates die territoriale Integrität des Staates Palästina schützen.
b. Als
Abschreckung gegen Angriffe von außen fungieren, die irgendeine der Parteien
bedrohen könnten.
c.
Beobachter in den an die israelischen Rückzugslinien angrenzenden Gebieten
stationieren, während der Phasen dieses Rückzugs gemäß Anhang X.
d.
Beobachter stationieren, um die Territorial- und Seegrenzen des Staates
Palästina zu überwachen, wie in Punkt 5/13 festgelegt.
e. Die in
Punkt 5/12 festgelegten Aufgaben an den palästinensischen internationalen
Grenzübergängen ausführen.
f. Die in
Punkt 5/8 festgelegten Aufgaben hinsichtlich der Frühwarnstationen
ausführen.
g. Die in
Punkt 5/3 festgelegten Aufgaben ausführen.
h. Die in
Punkt 5/7 festgelegten Aufgaben ausführen.
i. Die in
Artikel 10 festgelegten Aufgaben ausführen.
j. Bei der
Durchsetzung von Anti-Terrorismus-Maßnahmen helfen.
k. Bei der
Schulung der PSF helfen.
v. Im
Zusammenhang mit obigen Bestimmungen erstattet die MF gemäß Anhang X Bericht
an die IVG und hält sie auf dem Laufenden.
vi. Ein
Rückzug der MF oder eine Änderung ihres Mandats erfolgt nur im Einvernehmen
der Parteien.
7.
Evakuierung
i. Israel
zieht, sofern nicht in Anhang X anders vorgesehen, phasenweise sein gesamtes
Militär- und Sicherheitspersonal und Ausrüstung, einschließlich Landminen,
sowie alle zu seiner Unterstützung eingesetzten Personen und alle
Militärinstallationen aus dem Territorium des Staates Palästina ab.
ii. Der
phasenweise Abzug beginnt unverzüglich nach dem Inkrafttreten dieses
Abkommens und erfolgt entsprechend dem Zeitplan und den Modalitäten, wie in
Anhang X festgelegt.
iii. Die
Phasen sind nach den folgenden Grundsätzen zu gestalten:
a. Die
Notwendigkeit, mit sofortiger Wirkung klare Kontinuität zu schaffen und die
frühzeitige Implementierung palästinensischer Entwicklungspläne zu fördern.
b. Israels
Kapazität, für Umsiedlung, Wohnraumbeschaffung und Unterbringung der Siedler
zu sorgen. Wenn ein solcher Vorgang auch Kosten und Schwierigkeiten mit sich
bringt, dürfen diese doch nicht über Gebühr störend sein.
c. Die
Notwendigkeit, die Grenze zwischen den beiden Staaten zu errichten und
funktionsfähig zu machen.
d. Die
Einführung und das effektive Funktionieren der MF, insbesondere an der
Ostgrenze des Staates Palästina.
iv. Demgemäß
ist der Abzug in folgenden Phasen durchzuführen:
a. Die erste
Phase umfasst die Gebiete des Staates Palästina wie in Karte X definiert und
ist innerhalb von 9 Monaten abzuschließen.
b. Die
zweite und dritte Phase umfassen den Rest des Territoriums des Staates
Palästina und sind innerhalb von 21 Monaten ab dem Ende der ersten Phase
abzuschließen.
v. Israel
schließt seinen Rückzug aus dem Territorium des Staates Palästina innerhalb
von 30 Monaten ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens und in Übereinstimmung
mit diesem Abkommen ab.
vi. Israel
unterhält für weitere 36 Monate eine militärische Präsenz geringen Ausmaßes
im Jordantal unter der Autorität der MF und entsprechend der MF SOFA, wie in
Anhang X festgelegt. Die festgesetzte Periode kann im Falle entsprechender
regionaler Entwicklungen durch die Parteien überprüft werden und kann mit
Zustimmung der Parteien geändert werden.
vii. Gemäß
Anhang X überwacht die MF die Einhaltung dieses Punktes.
8.
Frühwarnstationen
i. Israel
kann zwei Frühwarnstationen im nördlichen und
zentralen Westjordanland an den in Anhang X angeführten Standorten
unterhalten.
ii. Die
Frühwarnstationen werden mit der erforderlichen Mindestanzahl israelischen
Personals besetzt und nehmen die Mindestmenge des für ihren Betrieb
erforderlichen Landes in Anspruch, wie in Anhang X festgesetzt.
iii. Der
Zugang zu den Frühwarnstationen erfolgt unter der Garantie und dem
Geleitschutz der MF.
iv. Für die
interne Sicherheit der Frühwarnstationen ist Israel verantwortlich. Für die
Sicherheit des Umfeldes der Frühwarnstationen ist die MF verantwortlich.
v. Die MF
und die PSF unterhalten eine Verbindungspräsenz in den Frühwarnstationen.
Die MF überwacht und überprüft, dass die Frühwarnstation für Zwecke
verwendet wird, die von diesem Abkommen anerkannt werden wird, wie in Anhang
X angeführt.
vi. Die in
diesem Artikel festgelegten Regelungen sind nach zehn Jahren zu überprüfen,
wobei etwaige Änderungen im gegenseitigen Einvernehmen erfolgen müssen.
Danach finden alle fünf Jahre Überprüfungen statt, wobei die in diesem
Artikel festgelegten Regelungen im gegenseitigen Einvernehmen verlängert
werden können.
vii. Falls
zu irgendeinem Zeitpunkt während des oben angeführten Zeitraums ein
regionales Sicherheitsregime eingerichtet wird, kann die IVG eine
Überprüfung durch die Parteien beantragen, ob angesichts dieser
Entwicklungen die betriebliche Nutzung für die Frühwarnstationen
fortzusetzen oder abzuändern ist. Alle derartigen Änderungen erfordern das
gegenseitige Einverständnis der Parteien.
9.
Luftraum
i. Zivile
Luftfahrt
a. Die
Parteien anerkennen, dass die Rechte, Privilegien und Verpflichtungen aus
den multilateralen Luftfahrtabkommen, deren Vertragspartner sie sind, für
jede der beiden Parteien gelten, insbesondere hinsichtlich der Konvention
über die Internationale Zivilluftfahrt von 1944 (Chicagoer Konvention) sowie
der Vereinbarung von 1944 über den Transit internationaler
Luftverkehrslinien.
b.
Zusätzlich setzen die Parteien nach Inkrafttreten dieses Abkommens einen
trilateralen Ausschuss ein, bestehend aus beiden Parteien und der IVG, um
das leistungsfähigste Verwaltungssystem für die Zivilluftfahrt zu planen,
einschließlich der entsprechenden relevanten Aspekte der
Flugverkehrskontrolle. Falls kein Einvernehmen erreicht wird, kann die IVG
ihre eigenen Empfehlungen vorlegen.
ii. Training
a. Die
Israelische Luftwaffe (Israeli Air Force / IAF) ist berechtigt, den
palästinensischen Luftraum gemäß Anhang X für Übungszwecke zu verwenden, auf
der Grundlage der Vorschriften für die Verwendung des israelischen Luftraums
durch die IAF.
b. Die IVG
überwacht und überprüft die Einhaltung dieses Punktes. Jede Partei kann bei
der IVG Beschwerde führen, wobei deren Entscheidung endgültig ist.
c. Die in
diesem Punkt festgelegten Regelungen sind alle zehn Jahre zu überprüfen und
können über Vereinbarung beider Parteien geändert oder beendet werden.
10.
Elektromagnetische Sphäre
i. Keine
Partei darf die elektromagnetische Sphäre so verwenden, dass dadurch ihre
Verwendung durch die andere Partei beeinträchtigt wird.
ii.
Detaillierte Regelungen hinsichtlich der Verwendung der elektromagnetischen
Sphäre werden in Anhang X getroffen.
iii. Die IVG
überwacht und überprüft die Implementierung dieses Punkts sowie von Anhang
X.
iv. Jede
Partei kann Beschwerde bei der IVG führen, wobei deren Entscheidung
endgültig ist.
11.
Exekutivorgane
Die
israelischen und palästinensischen Exekutivorgane kooperieren bei der
Bekämpfung von unerlaubtem Drogenhandel, illegalem Handel mit
archäologischen Artefakten oder Kunstgegenständen, grenzüberschreitender
Kriminalität einschließlich Diebstahl und Betrug, organisiertem Verbrechen,
Handel mit Frauen und Minderjährigen, Fälschung, Piratenfernseh- und
-radiostationen sowie anderen illegalen Aktivitäten.
12.
Internationale Grenzübergänge
i. Die
folgenden Regelungen gelten für Grenzübergänge zwischen dem Staat Palästina
und Jordanien, dem Staat Palästina und Ägypten sowie für Flug- und Seehäfen
als Einreisestellen in den Staat Palästina.
ii. Alle
Grenzübergänge werden von gemeinsamen Teams überwacht, denen Mitglieder der
PSF und der MF angehören. Diese Teams verhindern die Einfuhr nach Palästina
von jeglichen Waffen, Materialien oder Ausrüstungsgegenständen, welche die
Bestimmungen dieses Abkommens verletzen.
iii. Die
Vertreter der MF und die PSF sind befugt, sowohl gemeinsam als auch jeder
für sich die Einfuhr aller derartigen Gegenstände nach Palästina zu
verhindern. Falls es zu irgendeinem Zeitpunkt hinsichtlich der Einführung
von Waren oder Materialien zu einer Meinungsverschiedenheit zwischen der PSF
und den Vertretern der MF kommt, kann die PSF die Angelegenheit vor die IVG
bringen, die binnen 24 Stunden eine bindende Entscheidung zu treffen hat.
iv. Diese
Regelung ist von der IVG nach 5 Jahren zu überprüfen, um ihre Fortsetzung,
Änderung oder Beendung zu beschließen. Danach kann die palästinensische
Partei die jährliche Durchführung einer solchen Überprüfung beantragen.
v. In
Passagierterminals kann Israel dreißig Monate lang unter Verwendung
geeigneter Technologie eine unsichtbare Präsenz in einer bestimmten
Einrichtung vor Ort unterhalten, deren Personal aus Mitgliedern der MF und
Israelis besteht. Die israelische Seite kann verlangen, dass die MF-PSF
weitere Inspektionen durchführen und entsprechende Handlungen setzen.
vi. Während
der darauf folgenden zwei Jahre werden diese Vorkehrungen unter Verwendung
geeigneter Technologie in einer speziell dafür vorgesehenen Einrichtung in
Israel fortgesetzt. Dies darf keine Verzögerungen verursachen, die über die
in diesem Punkt beschriebenen Verfahren hinausgehen.
vii. In
Frachtterminals kann Israel dreißig Monate lang unter Verwendung geeigneter
Technologie eine unsichtbare Präsenz in einer bestimmten Einrichtung vor Ort
unterhalten, deren Personal aus Mitgliedern der MF und Israelis besteht. Die
israelische Seite kann verlangen, dass die MF-PSF weitere Inspektionen
durchführen und entsprechende Handlungen setzen. Falls die israelische Seite
mit dem Vorgehen der MF-PSF nicht zufrieden ist, kann sie verlangen, dass
die Fracht bis zur Entscheidung durch einen Inspektor der MF zurückgehalten
wird. Die Entscheidung des MF-Inspektors ist bindend und endgültig und hat
binnen 12 Stunden ab dem Zeitpunkt der israelischen Beschwerde zu erfolgen.
viii.
Während der darauf folgenden drei Jahre werden diese Vorkehrungen unter
Verwendung geeigneter Technologie von einer speziell vorgesehenen
Einrichtung in Israel fortgesetzt. Dies darf keine Verzögerungen
verursachen, die über die in diesem Punkt angegebenen zeitlichen Richtlinien
hinausgehen.
ix. Ein
trilateraler Ausschuss auf hoher Ebene, bestehend aus Vertretern Palästinas,
Israels und der IVG, tagt in regelmäßigen Abständen, um die Anwendung dieser
Verfahren zu überwachen und etwaige Unregelmäßigkeiten zu korrigieren, und
kann auch auf Antrag zusammentreten.
x. Die
Einzelheiten obiger Bestimmungen sind in Anhang X angeführt.
13.
Grenzkontrolle
i. Die PSF
führt die Grenzkontrolle, wie in Anhang X angegeben, durch.
ii. Die MF
überwacht und überprüft die Durchführung der Grenzkontrolle durch die PSF.
Artikel 6 – Jerusalem
Artikel 7 –
Flüchtlinge
1.
Bedeutung des Flüchtlingsproblems
i. Die
Parteien anerkennen, dass im Kontext von zwei unabhängigen Staaten,
Palästina und Israel, die nebeneinander in Frieden leben, eine
abgestimmte Lösung des Flüchtlingsproblems erforderlich ist, um
einen gerechten, umfassenden und dauernden Frieden zwischen ihnen zu
erzielen.
ii.
Eine derartige Lösung wird auch zentral für den Aufbau der
Stabilität und die Entwicklung in der Region sein.
2.
UNGAR
194, UNSC-Resolution 242 sowie die
arabische Friedensinitiative
i. Die
Parteien anerkennen, dass UNGAR 194, die UNSC-Resolution 242 und die
arabische Friedensinitiative (Artikel 2.ii.) betreffend die Rechte
der palästinensischen Flüchtlinge die Grundlage für die Lösung der
Flüchtlingsfrage darstellen, und vereinbaren, dass diese Rechte
gemäß Artikel 7 dieses Abkommens erfüllt werden.
3.
Kompensation
i. Die
Flüchtlinge haben ein Anrecht auf eine
Kompensation für ihren Flüchtlingsstatus und für den Verlust von
Eigentum. Dies gilt freibleibend des und unabhängig vom ständigen
Wohnsitz des Flüchtlings.
ii.
Die Parteien anerkennen das Recht der Staaten, welche
palästinensische Flüchtlinge aufgenommen haben, auf Vergütung.
4.
Wahl des ständigen Wohnsitzes (Permanent Place of Residence /
PPR)
Die
Lösung des PPR-Aspektes des Flüchtlingsproblems erfolgt mittels
informierter Entscheidung von Seiten des Flüchtlings, die
entsprechend den in diesem Abkommen dargelegten Optionen und
Modalitäten zu erfolgen hat. Die Flüchtlinge können unter folgenden
PPR-Optionen wählen:
i. Der
Staat Palästina, entsprechend nachstehendem Punkt a.
ii.
Gebiete in Israel, die im Landtausch nach der Übernahme der
palästinensischen Souveränität an Palästina transferiert werden,
entsprechend nachstehendem Punkt a.
iii.
Drittländer, entsprechend nachstehendem Punkt b.
iv.
Der Staat Israel, entsprechend nachstehendem Punkt c.
v.
Gegenwärtige Aufnahmeländer, entsprechend nachstehendem Punkt d.
a.
PPR-Optionen i und ii stellen ein Recht aller palästinensischen
Flüchtlinge dar und gelten entsprechend den Gesetzen des Staates
Palästina.
b.
Option iii unterliegt dem souveränen Ermessen von Drittländern und
gilt entsprechend der Anzahl, welche jedes Drittland der
Internationalen Kommission vorlegt. Diese Zahlen stellen die
Gesamtzahl an palästinensischen Flüchtlingen dar, welche das
jeweilige Drittland akzeptiert.
c.
Option iv unterliegt dem souveränen Ermessen von Israel und gilt
entsprechend einer Anzahl, welche Israel der Internationalen
Kommission vorlegt. Als Grundlage zieht Israel den Durchschnitt der
Gesamtzahlen heran, die von den verschiedenen Drittländern der
Internationalen Kommission vorgelegt werden.
d.
Option v gilt entsprechend dem souveränen Ermessen der gegenwärtigen
Aufnahmeländer. Wird diese Option in Anspruch genommen, so erfolgt
dies im Kontext von sofortigen und umfassenden Entwicklungs- und
Rehabilitierungsprogrammen für die Flüchtlingsgemeinden. Bei allen
vorstehenden Punkten wird der palästinensischen
Flüchtlingspopulation im Libanon Priorität eingeräumt.
5.
Freie und informierte Wahl des PPR
Die
Vorgangsweise, mittels derer die palästinensischen Flüchtlinge ihre
Wahl hinsichtlich ihrem PPR zum Ausdruck bringen, gründet sich auf
einer freien und informierten Entscheidung. Die Parteien selbst
verpflichten sich und ermutigen Drittparteien, die freie
Wahlmöglichkeit der Flüchtlinge im Erklären ihrer Präferenzen zu
fördern und jeglichen Versuchen eines Eingreifens oder eines
organisierten Druckes auf den Wahlprozess zu begegnen. Dies gilt
freibleibend der Anerkennung von Palästina als Realisierung der
Selbstbestimmung und Existenz als Staat.
6.
Ende des Flüchtlingsstatus
Der
Status als palästinensischer Flüchtling wird beendet mit der
Realisierung eines ständigen Wohnsitzes (PPR) des einzelnen
Flüchtlings, wie er von der Internationalen Kommission bestimmt
wird.
7.
Ende der Ansprüche
Dieses
Abkommen sorgt für die dauerhafte und vollständige Lösung des
palästinensischen Flüchtlingsproblems. Es dürfen keine anderen
Ansprüche erhoben werden als jene, die im Zusammenhang mit der
Durchführung dieses Abkommens stehen.
8.
Internationale Rolle
Die
Parteien fordern die internationale Gemeinschaft auf, sich voll an
der umfassenden Lösung des Flüchtlingsproblems entsprechend diesem
Abkommen zu beteiligen, darunter u.a. durch die Einrichtung einer
Internationalen Kommission und eines Internationalen Fonds.
9.
Kompensation für Eigentum
i. Die
Flüchtlinge werden für den sich aus ihrer Entwurzlung ergebenden
Verlust von Eigentum entschädigt.
ii.
Die Gesamtsumme der Kompensation für Eigentum wird wie folgt
berechnet:
a. Die
Parteien fordern die Internationale Kommission auf, einen
Expertenrat zwecks Schätzung des Wertes des palästinensischen
Eigentums zum Zeitpunkt der Entwurzlung zu bestellen.
b. Der
Expertenrat gründet seine Bewertung auf den UNCCP-Aufzeichnungen,
den Aufzeichnungen des Custodian for Absentee Property und alle
anderen Aufzeichnungen, die er für relevant befindet. Die Parteien
gewähren dem Rat Zugang zu diesen Aufzeichnungen.
c. Die
Parteien ernennen Experten zur Beratung und Unterstützung des Rates
bei seiner Tätigkeit.
d.
Innerhalb von sechs Monaten unterbreitet der Rat seine Schätzungen
den Parteien.
e. Die
Parteien einigen sich auf einen wirtschaftlichen Multiplikator, der
an die Schätzungen angelegt wird, um einen fairen Gesamtwert des
Eigentums zu erhalten.
iii.
Der von den Parteien vereinbarte Gesamtwert stellt den
„Pauschal“-Beitrag der Israelis zum Internationalen Fonds dar. Es
dürfen keine weiteren finanziellen Ansprüche aus dem
palästinensischen Flüchtlingsproblem gegen Israel gestellt werden.
iv.
Der israelische Beitrag erfolgt in Raten entsprechend Anlage X.
v. Der
Wert von israelischem Anlagevermögen, das in früheren Siedlungen
intakt bleibt und an den Staat Palästina transferiert wird, wird vom
israelischen Beitrag zum Internationalen Fonds abgezogen. Eine
Schätzung dieses Wertes wird vom Internationalen Fonds durchgeführt,
unter Berücksichtigung der Bewertung des von den Siedlungen
verursachten Schadens.
10.
Kompensation für den Flüchtlingsstatus
i. Ein
„Fonds für den Flüchtlingsstatus" wird in Anerkennung des
Flüchtlingsstatus jedes einzelnen Flüchtlings eingerichtet. Der
Fonds, zu dem Israel beiträgt, wird von der Internationalen
Kommission beaufsichtigt. Die Struktur und Finanzierung des Fonds
sind in Anhang X festgelegt.
ii.
Gelder werden an Flüchtlingsgemeinden in den früheren Gebieten der
UNRWA
-Tätigkeit ausgeteilt und stehen ihnen für die kommunale Entwicklung
und Erinnerung an die Erfahrung als Flüchtlinge zur Verfügung. Die
Internationale Kommission arbeitet geeignete Mechanismen aus,
wodurch die nutznießenden Flüchtlingsgemeinden ermächtigt werden,
die Verwendung dieses Fonds zu bestimmen und zu verwalten.
11.
Die Internationale Kommission
(Kommission)
i.
Mandat und Zusammensetzung:
a. Es
wird eine Internationale Kommission eingerichtet, welche voll und
ausschließlich verantwortlich ist für die Implementierung aller
Aspekte dieses Abkommens in Bezug auf Flüchtlinge.
b.
Zusätzlich zu ihnen selbst fordern die Parteien die Vereinten
Nationen, die Vereinigten Staaten, UNRWA, die arabischen
Aufnahmeländer, die EU, die Schweiz, Kanada, Norwegen, Japan, die
Weltbank, die Russische Föderation und andere auf, Mitglieder der
Kommission zu werden.
c. Die
Kommission hat folgende Aufgaben:
1.
Beaufsichtigung und Leitung des Prozesses, wonach der Status und der
PPR der palästinensischen Flüchtlinge festgelegt und realisiert
werden.
2.
Beaufsichtigung und Leitung der Rehabilitierungs- und
Entwicklungsprogramme in enger Zusammenarbeit mit den
Aufnahmestaaten.
3.
Aufbringung und Verteilung von Geldern nach entsprechender Eignung.
d. Die
Parteien stellen der Kommission alle relevanten dokumentarischen
Aufzeichnungen und Archivmaterialien in ihrem Besitz zur Verfügung,
welche die Kommission für das Funktionieren der Kommission und ihrer
Organe für notwendig erachtet. Die Kommission kann derartige
Materialien von allen anderen relevanten Parteien und Stellen, wie
z.B. UNCCP und UNRWA, anfordern.
ii.
Struktur:
a. Die
Kommission steht unter der Leitung eines Executive Board (Board),
das sich aus Vertretern ihrer Mitglieder zusammensetzt.
b. Das
Board stellt die höchste Ebene in der Kommission dar und fällt die
relevanten politischen Entscheidungen im Einklang mit diesem
Abkommen.
c. Das
Board legt die Verfahren fest, welche die Arbeit der Kommission im
Einklang mit diesem Abkommen bestimmen.
d. Das
Board beaufsichtigt das Verhalten der diversen Ausschüsse der
Kommission. Die besagten Ausschüsse erstatten dem Board entsprechend
den dadurch festgelegten Verfahren periodisch Bericht.
e. Das
Board richtet ein Sekretariat ein und ernennt einen Vorsitzenden
dafür. Der Vorsitzende und das Sekretariat führen die laufenden
Arbeiten der Kommission durch.
iii.
Spezielle Ausschüsse:
a. Die
Kommission richtet die nachfolgend spezifizierten Fachausschüsse
ein.
b.
Sofern in diesem Abkommen nicht anders festgelegt, bestimmt das
Board die Struktur und die Verfahren der Ausschüsse.
c. Die
Parteien können den Ausschüssen Vorbringungen vorlegen, wenn sie
dies für nötig erachten.
d. Die
Ausschüsse richten Mechanismen für die Lösung von Streitigkeiten aus
der Auslegung oder Implementierung der Bestimmungen dieses Abkommens
in Bezug auf Flüchtlinge ein.
e. Die
Ausschüsse funktionieren im Einklang mit diesem Abkommen und fällen
entsprechend bindende Entscheidungen.
f. Die
Flüchtlinge sind berechtigt, gegen Entscheidungen, die sie
betreffen, entsprechend den in diesem Abkommen eingerichteten und in
Anhang X ausführlich dargelegten Mechanismen Einspruch zu erheben.
iv.
Ausschuss zur Statusbestimmung:
a. Der
Ausschuss zur Statusbestimmung ist für die Verifizierung des
Flüchtlingsstatus zuständig.
b.
Eine UNRWA-Registrierung gilt als widerlegbare Rechtsvermutung
(widerlegbarer Beweis des ersten Anscheins) des Flüchtlingsstatus.
v.
Kompensationsausschuss:
a. Der
Kompensationsausschuss ist für die Verwaltung der Implementierung
der Kompensationsbestimmungen zuständig.
b. Der
Ausschuss zahlt eine Kompensation für Einzeleigentum entsprechend
den folgenden Modalitäten:
1.
Entweder eine fixe Pro-Kopf-Zuteilung pro Eigentumsanspruch
unterhalb eines spezifizierten Wertes. Dies verlangt vom
Anspruchsteller lediglich den Nachweis eines Rechtstitels und wird
im Schnellverfahren abgehandelt, oder
2.
eine auf Ansprüchen basierende Zuteilung für Eigentumsansprüche über
einem spezifizierten Wert für unbewegliches Vermögen und andere
Aktiva. Dies verlangt vom Anspruchsteller den Nachweis sowohl eines
Rechtstitels als auch des Wertes der Verluste.
c. In
Anhang X sind die Details für das Vorstehende angeführt,
einschließlich u.a. Fragen der Beweisführung und der Verwendung der
Aufzeichnungen der UNCCP, des Custodian for Absentee Property sowie
der UNRWA zusammen mit allen weiteren relevanten Aufzeichnungen.
vi.
Ausschuss für die Vergütung für die Aufnahmestaaten:
Es
erfolgt eine Vergütung für die Aufnahmestaaten.
vii.
Ausschuss für den ständigen Wohnsitz (PPR-Ausschuss):
Der
PPR-Ausschuss
a.
entwickelt mit allen relevanten Parteien detaillierte Programme
bezüglich der Implementierung der PPR-Optionen gemäß vorstehendem
Artikel 7/4;
b.
unterstützt die Antragsteller dabei, eine informierte Wahl
betreffend der PPR-Optionen zu treffen;
c.
nimmt Anträge von Flüchtlingen betreffend den PPR entgegen. Die
Antragsteller müssen einige Präferenzen entsprechend vorstehendem
Artikel 7/4 angeben. Die Anträge müssen spätestens zwei Jahre nach
Aufnahme der Tätigkeit der Internationalen Kommission eingehen.
Flüchtlinge, die derartige Anträge nicht innerhalb der
Zweijahresfrist abgeben, verlieren ihren Flüchtlingsstatus.
d.
bestimmt entsprechend vorstehendem Unterpunkt (a) den ständigen
Aufenthaltsort der Antragsteller unter Berücksichtigung der
jeweiligen Präferenzen und der Aufrechterhaltung der
Familieneinheit. Antragsteller, welche die Bestimmung des ständigen
Aufenthaltsortes durch den Ausschuss nicht übernehmen, verlieren
ihren Flüchtlingsstatus.
e.
bietet den Antragstellern geeignete fachliche und rechtliche
Unterstützung.
f. Der
ständige Wohnsitz von palästinensischen Flüchtlingen wird innerhalb
von fünf Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit der Internationalen
Kommission realisiert.
viii.
Ausschuss für den Flüchtlingsstatusfonds:
Der
Ausschuss für den Flüchtlingsstatusfonds implementiert Artikel 7/10
wie im Einzelnen in Anhang X angeführt.
ix.
Ausschuss für Rehabilitierung und Entwicklung:
Entsprechend den Zielen dieses Abkommens und unter Berücksichtigung
der vorstehenden PPR-Programme arbeitet der Ausschuss für
Rehabilitierung und Entwicklung eng mit Palästina, den
Aufnahmeländern und anderen relevanten Drittländern und Parteien bei
der Verfolgung des Zieles der Rehabilitierung der Flüchtlinge und
der Gemeinschaftsentwicklung zusammen. Dazu gehört die Erarbeitung
von Programmen und Plänen, um den früheren Flüchtlingen
Möglichkeiten für die persönliche und gemeinschaftliche Entwicklung,
die Wohnsituation, das Schulwesen, das Gesundheitswesen, die
Umschulung und andere Bedürfnisse zu bieten. Dies wird in die
allgemeinen Entwicklungsprogramme für die Region integriert.
12.
Der Internationale Fonds
i. Ein
Internationaler Fonds (der Fonds) wird eingerichtet, um Beiträge,
wie in diesem Artikel ausgeführt, sowie zusätzliche Beiträge von der
internationalen Gemeinschaft zu erhalten. Der Fonds zahlt Gelder an
die Kommission aus, mit denen sie ihre Funktionen durchführen kann.
Der Fonds prüft die Arbeit der Kommission.
ii.
Die Struktur, Zusammensetzung und Tätigkeit des Fonds sind in Anhang
X angeführt.
13.
UNRWA
i. Die
Tätigkeit der UNRWA sollte in jedem der betroffenen Länder auf der
Grundlage der Beendigung des Flüchtlingsstatus in dem jeweiligen
Land phasenweise eingestellt werden.
ii.
Die UNRWA sollte fünf Jahre nach Aufnahme der Tätigkeit der
Kommission aufhören zu existieren. Die Kommission erstellt einen
Plan für die phasenweise Auflösung der UNRWA und fördert die
Übertragung von UNRWA-Funktionen an die Aufnahmestaaten.
14.
Versöhnungsprogramme
i. Die
Parteien ermutigen und fördern den Aufbau einer Zusammenarbeit
zwischen ihren relevanten Institutionen und Zivilgesellschaften für
die Schaffung von Foren für den Austausch historischer Darstellungen
und die Stärkung des gegenseitigen Verständnisses der Vergangenheit.
ii.
Die Parteien ermutigen und erleichtern Austauschaktivitäten, um eine
bessere Wertschätzung ihrer jeweiligen geschichtlichen Darstellungen
im Bereich der formellen und informellen Erziehung zu verbreiten,
indem sie die Bedingungen für direkte Kontakte zwischen Schulen,
Bildungseinrichtungen und der Zivilgesellschaft bieten.
iii.
Die Parteien können kulturelle Programme zwischen den Gemeinschaften
in Betracht ziehen, um die Ziele der Versöhnung bezüglich ihrer
jeweiligen Geschichte zu fördern.
iv. Zu
diesen Programmen kann auch die Entwicklung passender Methoden des
Gedenkens an jene Dörfer und Gemeinschaften gehören, die vor 1949
bestanden.
Artikel 8 – Israelisch-Palästinensischer Kooperationsausschuss
(Israeli-Palestinian Cooperation Committee / IPCC)
1. Die
Parteien richten unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Abkommens
einen Ausschuss zur Zusammenarbeit zwischen Israel und Palästina
ein. Der IPCC besteht auf ministerieller Ebene mit gemeinsamen
Vorsitzenden auf ministerieller Ebene.
2. Der
IPCC entwickelt und unterstützt die Implementierung von politischen
Maßnahmen der Kooperation in Bereichen von gemeinsamem Interesse,
wie z.B. infrastrukturelle Bedürfnisse, nachhaltige Entwicklung und
Umweltfragen, grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf Gemeindeebene,
Industrieparks im Grenzbereich, Austauschprogramme, Entwicklung von
Humanressourcen, Sport und Jugend, Wissenschaft, Landwirtschaft und
Kultur.
3. Der
IPCC ist bemüht, die Bereiche und das Ausmaß der Zusammenarbeit
zwischen den Parteien zu erweitern.
Artikel 9 – Regelungen über die Benutzung festgelegter Straßen
1. Die
folgenden Regelungen für die zivile israelische Benutzung werden für
die in der Karte X festgelegten Straßen in Palästina gelten (Straße
443, Jerusalem nach Tiberias über das Jordantal und Jerusalem–Ein
Gedi).
2.
Diese Regelungen gelten freibleibend der palästinensischen
Gerichtsbarkeit über diese Straßen, einschließlich PSF-Patrouillen.
3. Die
Vorgangsweise für die Regelungen betreffend die Benutzung von
festgelegten Straßen wird in Anhang X ausführlich behandelt.
4.
Israelis können Genehmigungen für die Benutzung von festgelegten
Straßen erhalten. Der Nachweis der Bewilligung kann an
Auffahrtsstellen der festgelegten Straßen vorgelegt werden. Die
Seiten werden Optionen für die Festlegung eines
Straßenbenutzungssystems auf Grundlage der Smart-Card-Technologie
überprüfen.
5. Die
festgelegten Straßen werden von der MF jederzeit patrouilliert. Die
MF wird mit den Staaten Israel und Palästina vereinbarte Regelungen
für die Zusammenarbeit im Falle einer medizinischen
Notfallsevakuierung von Israelis festlegen.
6. Im
Falle eines Zwischenfalles, an dem israelische Staatsbürger
beteiligt sind und der strafrechtliche oder rechtliche Verfahren
erfordert, wird es eine vollständige Zusammenarbeit zwischen den
israelischen und palästinensischen Behörden im Einklang mit
Regelungen geben, die als Teil der rechtlichen Zusammenarbeit
zwischen den beiden Staaten zu vereinbaren sind. Die Parteien können
diesbezüglich die IVG um Hilfe ersuchen.
7.
Israelis verwenden die festgelegten Straßen nicht als Mittel, um
Palästina ohne relevante Dokumentation und Befugnis zu betreten.
8. Im
Falle eines regionalen Friedens werden Regelungen für die zivile
Benutzung von festgelegten Straßen in Israel durch die Palästinenser
vereinbart und wirksam.
Artikel 10 – Stätten von religiöser Bedeutung
1. Die
Parteien legen spezielle Regelungen fest, um den Zugang zu
vereinbarten Stätten religiöser Bedeutung entsprechend den
Einzelheiten in Anhang X zu garantieren. Diese Regelungen werden
u.a. für das Grab der Patriarchen in Hebron und Rachels Grab in
Bethlehem sowie für Nabi Samuel gelten.
2. Der
Zugang zu den Stätten und deren Verlassen wird durch festgelegte
Shuttle-Einrichtungen vom entsprechenden Grenzübergang zu den
Stätten erfolgen.
3. Die
Parteien legen Anforderungen und Verfahren für die Gewährung von
Lizenzen an befugte private Shuttle-Unternehmer fest.
4. Die
Shuttles und Passagiere unterliegen der Inspektion durch die MF.
5. Die
Shuttles werden auf ihrer Route zwischen dem Grenzübergang und den
Stätten von der MF eskortiert.
6. Die
Shuttles unterliegen den Verkehrsregeln und der Gerichtsbarkeit der
Partei, in deren Territorium sie sich bewegen.
7.
Regelungen für den Zugang zu den Stätten an speziellen Tagen und
Feiertagen sind in Anhang X im Detail angeführt.
8. Die
palästinensische Touristenpolizei und die MF werden an diesen
Stätten anwesend sein.
9. Die
Parteien richten eine gemeinsame Stelle für die religiöse Verwaltung
dieser Stätten ein.
10. Im
Falle eines Zwischenfalles, an dem israelische Staatsbürger
beteiligt sind und der strafrechtliche oder rechtliche Verfahren
erfordert, wird es eine vollständige Zusammenarbeit zwischen den
israelischen und palästinensischen Behörden im Einklang mit zu
vereinbarenden Regelungen geben. Die Parteien können diesbezüglich
die IVG um Hilfe ersuchen.
11.
Israelis verwenden die Shuttles nicht als Mittel, um Palästina ohne
relevante Dokumentation und Befugnis zu betreten.
12.
Die Parteien schützen und erhalten die in Anhang X angeführten
Stätten von religiöser Bedeutung und erleichtern den Besuch der in
Anhang X angeführten Friedhöfe.
Artikel 11 – Grenzsystem
1.
Zwischen den beiden Staaten besteht ein Grenzsystem, wobei der
Übertritt den inländischen Rechtserfordernissen des jeweiligen
Staates und den Bestimmungen dieses Abkommens, wie in Anhang X im
Detail angeführt, unterliegt.
2. Der
Grenzübertritt erfolgt lediglich an festgelegten
Grenzübertrittsstellen.
3. Es
werden Verfahren für den Grenzübertritt festgelegt, um starke
Handels- und Wirtschaftsverbindungen zu fördern, einschließlich des
Verkehrs von Arbeitskräften zwischen den Parteien.
4.
Jede Partei setzt in ihrem jeweiligen Territorium die Maßnahmen, die
sie für erforderlich hält, um sicherzustellen, dass kein illegaler
Fluss von Personen, Fahrzeugen oder Waren in das Territorium der
anderen Partei erfolgt.
5.
Spezielle Grenzregelungen in Jerusalem entsprechen dem vorstehenden
Artikel 6.
Artikel 12 – Wasser
Artikel 13 – Wirtschaftsbeziehungen
Artikel 14 – Rechtliche Zusammenarbeit
Artikel 15 – Palästinensische Gefangene und Inhaftierte
1. Im
Kontext dieses Abkommens zwischen Israel und Palästina über den
endgültigen Status, das Ende des Konfliktes, die Beendigung aller
Gewalt und die dauerhaften Sicherheitsregelungen, wie sie in diesem
Abkommen festgelegt sind, werden alle palästinensischen und
arabischen Gefangenen, die im Rahmen des
israelisch-palästinensischen Konfliktes vor dem Datum der
Unterzeichnung dieses Abkommens, dem TT/MM/2003, inhaftiert wurden,
entsprechend den nachfolgend angeführten und in Anhang X näher
beschriebenen Kategorien freigelassen.
i.
Kategorie A: Alle Personen, die vor dem Beginn der Implementierung
der Grundsatzerklärung vom 4. Mai 1994 eingesperrt wurden,
verwaltungsgesetzlich Inhaftierte und Minderjährige sowie Frauen und
Gefangene mit schlechtem Gesundheitszustand werden sofort nach dem
Inkrafttreten dieses Abkommens freigelassen.
ii.
Kategorie B: Alle Personen, die nach dem 4. Mai 1994 und vor der
Unterzeichnung dieses Abkommens eingesperrt wurden, werden
spätestens achtzehn Monate ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens
freigelassen, mit Ausnahme jener, die in Kategorie C angeführt
werden.
iii.
Kategorie C: Ausnahmefälle – Personen, deren Namen in Anhang X
angeführt werden – werden in dreißig Monaten am Ende der
vollständigen Implementierung der territorialen Aspekte dieses
Abkommens, wie in Artikel 5/7/v angeführt, freigelassen.
Artikel 16 – Streitbeilegungsverfahren
1.
Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung
dieses Abkommens werden durch Verhandlungen innerhalb eines
bilateralen Rahmenwerks, das vom Hohen Lenkungsausschuss eingesetzt
wird, beigelegt.
2.
Wird ein Streit dadurch nicht prompt beigelegt, kann jede Partei ihn
zur Vermittlung und Schlichtung durch das IVG-Verfahren gemäß
Artikel 3 vorlegen.
3.
Streitigkeiten, die durch bilaterale Verhandlungen bzw. das
IVG-Verfahren nicht beigelegt werden können, werden durch ein von
den Parteien zu vereinbarendes Schlichtungsverfahren beigelegt.
4.
Streitigkeiten, die nicht wie vorstehend beigelegt wurden, können
von jeder Partei einem Schiedsgericht vorgelegt werden. Jede Partei
bestellt ein Mitglied des aus drei Mitgliedern bestehenden
Schiedsgerichts. Die Parteien wählen einen dritten Schiedsrichter
aus einer vereinbarten Liste von Schiedsrichtern gemäß Anhang X,
entweder durch Konsens oder, im Falle einer Meinungsverschiedenheit,
durch Rotation.
Artikel 17 – Abschließende Bestimmungen
Einschließlich einer abschließenden Bestimmung, gemäß der das Abkommen
durch eine Resolution der UNSCR/UNGAR bestätigt wird und die
früheren UN-Resolutionen dadurch ersetzt
werden.
Die
englische Version dieses Textes wird als maßgeblich betrachtet.
Die englische
Fassung ist in Deutschland mehrfach dokumentiert worden, z.B.:
nahost-politik.de/friedensverhandlungen/geneva.htm. In Israel
steht sie u.a. zur Verfügung über
www.heskem.org.il.
Anm. zum Text:
„waqf = arab. „fromme Stiftung“. In sie
werden häufig Immobilien eingebracht, um nach dem Tod des
Eigentümers Teilungen oder Veräußerungen zu verhindern.
Anm. zum Text:
UNGAR = „United Nations General Assembly Resolution“.
Anm. zum Text:
UNRWA = „United Nations Relief and Works Agency“. Diese Gliederung
wurde 1949 zur Versorgung der palästinensischen Flüchtlinge von
1947/48 gegründet.
Quelle ©
reiner-bernstein.de/genfer_initiative_deutsch.html
hagalil.com
16-12-2003 |