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Die Genfer Initiative
Entwurf eines Abkommens über den endgültigen Status

Artikel 4 – Territorium

1. Die internationalen Grenzen zwischen den Staaten
Palästina und Israel

i. Gemäß den UNSC-Resolutionen 242 und 338 basiert die Grenze zwischen den Staaten Palästina und Israel auf dem Grenzverlauf vom 4. Juni 1967 mit gegenseitigen Modifikationen auf einer Basis von 1:1, wie in der beigefügten Karte 1 dargelegt.

ii. Die Parteien anerkennen die in der beigefügten Karte 1 dargestellte Grenze als die dauernde, sichere und anerkannte internationale Grenzlinie zwischen ihnen.

2. Souveränität und Unverletzlichkeit

i. Die Parteien anerkennen und respektieren ihre gegenseitige Souveränität, territoriale Integrität und politische Unabhängigkeit, ebenso wie die Unverletzlichkeit ihrer gegenseitigen Territorien, einschließlich der Hoheitsgewässer und des Luftraums. Sie respektieren diese Unverletzlichkeit gemäß diesem Abkommen, der UN-Charta sowie anderen Vorschriften des Völkerrechts.

ii. Die Parteien anerkennen die Rechte des jeweils anderen in ihren exklusiven Wirtschaftszonen gemäß dem Völkerrecht.


3. Rückzug Israels

i. Israel zieht sich gemäß Artikel 5 zurück.

ii. Palästina übernimmt die Verantwortung für die Gebiete, aus denen Israel sich zurückzieht.

iii. Der Transfer der Autorität von Israel auf Palästina erfolgt in Übereinstimmung mit Anhang X.

iv. Die IVG überwacht, überprüft und fördert die Implementierung dieses Artikels.

4. Grenzfestlegung

i. Es wird eine Gemeinsame Technische Grenzkommission eingerichtet („Kommission"), der beide Parteien angehören, um die technische Demarkation der Grenze gemäß diesem Artikel durchzuführen. Die für die Arbeit dieser Kommission maßgeblichen Verfahren sind in Anhang X angeführt.

ii. Alle Meinungsverschiedenheiten in der Kommission werden in Übereinstimmung mit Anhang X an die IVG verwiesen.

iii. Die physische Demarkation der internationalen Grenzen wird von der Kommission spätestens neun Monate ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen.

5. Siedlungen

i. Der Staat Israel ist verantwortlich dafür, die auf palästinensischem Hoheitsgebiet lebenden Israelis außerhalb dieses Gebiets umzusiedeln.

ii. Die Umsiedlung erfolgt gemäß dem in Artikel 5 festgesetzten Zeitplan.

iii. Bestehende Regelungen im Westjordanland und dem Gazastreifen in Bezug auf israelische Siedler und Siedlungen, einschließlich Sicherheitsregelungen, behalten in allen Siedlungen bis zu dem im Zeitplan für den Abschluss der Evakuierung der jeweiligen Siedlung vorgesehenen Datum ihre Gültigkeit.

iv. Die Modalitäten für die Übernahme von Autorität über Siedlungen durch Palästina sind in Anhang X angeführt. Die IVG legt alle während ihrer Implementierung eventuell entstehenden Streitigkeiten bei.

v. Israel sorgt für die Unverletztheit des unbeweglichen Vermögens, der Infrastruktur und Einrichtungen in israelischen Siedlungen, die an die palästinensische Souveränität zu übertragen sind. Zusammen mit der IVG erstellen die Parteien vor der Durchführung der Evakuierung und gemäß Anhang X ein abgestimmtes Bestandsverzeichnis.

vi. Der Staat Palästina hat das ausschließliche Eigentumsrecht an allen Ländereien und Gebäuden, Einrichtungen, Infrastruktur oder anderem Eigentum, das in jeder der Siedlungen zu dem im Zeitplan für die Durchführung der Evakuierung dieser Siedlung festgesetzten Datum verblieben ist.

6. Korridor

i. Die Staaten Palästina und Israel errichten einen Korridor, der das Westjordanland mit dem Gazastreifen verbindet. Dieser Korridor:

a. Untersteht israelischer Souveränität.

b. Ist ständig offen.

c. Befindet sich gemäß Anhang X zu diesem Abkommen unter palästinensischer Verwaltung. Personen, die diesen Korridor benutzen, sowie diesen Korridor betreffende Verfahren unterliegen palästinensischem Recht.

d. Verursacht keine Störung des israelischen Verkehrs oder anderer Infrastrukturnetze und stellt keine Gefährdung der Umwelt, öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Gesundheit dar. Wo dies erforderlich ist, wird nach technischen Lösungen gesucht, um solche Störungen zu vermeiden.

e. Erlaubt die Einrichtung der notwendigen Infrastruktureinrichtungen für die Verbindung zwischen dem Westjordanland und dem Gazastreifen. Als Infrastruktureinrichtungen gelten unter anderem Rohrleitungen, Kabel für Stromversorgung und Kommunikation sowie zugehörige Ausrüstungsteile, wie in Anhang X angeführt.

f. Darf nicht in Verletzung dieses Abkommens verwendet werden.

ii. Entlang dem Korridor werden Verteidigungssperren errichtet, und Palästinenser dürfen von diesem Korridor aus Israel nicht betreten, noch dürfen Israelis Palästina von dem Korridor aus betreten.

iii. Die Parteien bemühen sich um die Unterstützung der internationalen Gemeinschaft für die Sicherung der Finanzierung des Korridors.

iv. Die IVG garantiert die Implementierung dieses Artikels in Übereinstimmung mit Anhang X.

v. Alle zwischen den Parteien auftretenden Streitigkeiten infolge des Betriebs des Korridors werden gemäß Artikel 16 beigelegt.

vi. Die in diesem Punkt festgelegten Regelungen können nur über Vereinbarung beider Parteien beendet oder abgeändert werden.

>> Artikel 5: Sicherheit

>> Artikel 6 – Jerusalem


Quelle ©
reiner-bernstein.de/genfer_initiative_deutsch.html

hagalil.com 16-12-2003

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