Die Genfer Initiative
Entwurf eines Abkommens
über den endgültigen StatusArtikel 4 – Territorium
1. Die
internationalen Grenzen zwischen den Staaten
Palästina und Israel
i. Gemäß den
UNSC-Resolutionen 242 und 338 basiert die Grenze zwischen den Staaten
Palästina und Israel auf dem Grenzverlauf vom 4. Juni 1967 mit gegenseitigen
Modifikationen auf einer Basis von 1:1, wie in der beigefügten Karte 1
dargelegt.
ii. Die
Parteien anerkennen die in der beigefügten Karte 1 dargestellte Grenze als
die dauernde, sichere und anerkannte internationale Grenzlinie zwischen
ihnen.
2.
Souveränität und Unverletzlichkeit
i. Die
Parteien anerkennen und respektieren ihre gegenseitige Souveränität,
territoriale Integrität und politische Unabhängigkeit, ebenso wie die
Unverletzlichkeit ihrer gegenseitigen Territorien, einschließlich der
Hoheitsgewässer und des Luftraums. Sie respektieren diese Unverletzlichkeit
gemäß diesem Abkommen, der UN-Charta sowie anderen Vorschriften des
Völkerrechts.
ii. Die
Parteien anerkennen die Rechte des jeweils anderen in ihren exklusiven
Wirtschaftszonen gemäß dem Völkerrecht.
3.
Rückzug Israels
i. Israel
zieht sich gemäß Artikel 5 zurück.
ii.
Palästina übernimmt die Verantwortung für die Gebiete, aus denen Israel sich
zurückzieht.
iii. Der
Transfer der Autorität von Israel auf Palästina erfolgt in Übereinstimmung
mit Anhang X.
iv. Die IVG
überwacht, überprüft und fördert die Implementierung dieses Artikels.
4.
Grenzfestlegung
i. Es wird
eine Gemeinsame Technische Grenzkommission eingerichtet („Kommission"), der
beide Parteien angehören, um die technische Demarkation der Grenze gemäß
diesem Artikel durchzuführen. Die für die Arbeit dieser Kommission
maßgeblichen Verfahren sind in Anhang X angeführt.
ii. Alle
Meinungsverschiedenheiten in der Kommission werden in Übereinstimmung mit
Anhang X an die IVG verwiesen.
iii. Die
physische Demarkation der internationalen Grenzen wird von der Kommission
spätestens neun Monate ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen.
5.
Siedlungen
i. Der Staat
Israel ist verantwortlich dafür, die auf palästinensischem Hoheitsgebiet
lebenden Israelis außerhalb dieses Gebiets umzusiedeln.
ii. Die
Umsiedlung erfolgt gemäß dem in Artikel 5 festgesetzten Zeitplan.
iii.
Bestehende Regelungen im Westjordanland und dem Gazastreifen in Bezug auf
israelische Siedler und Siedlungen, einschließlich Sicherheitsregelungen,
behalten in allen Siedlungen bis zu dem im Zeitplan für den Abschluss der
Evakuierung der jeweiligen Siedlung vorgesehenen Datum ihre Gültigkeit.
iv. Die
Modalitäten für die Übernahme von Autorität über Siedlungen durch Palästina
sind in Anhang X angeführt. Die IVG legt alle während ihrer Implementierung
eventuell entstehenden Streitigkeiten bei.
v. Israel
sorgt für die Unverletztheit des unbeweglichen Vermögens, der Infrastruktur
und Einrichtungen in israelischen Siedlungen, die an die palästinensische
Souveränität zu übertragen sind. Zusammen mit der IVG erstellen die Parteien
vor der Durchführung der Evakuierung und gemäß Anhang X ein abgestimmtes
Bestandsverzeichnis.
vi. Der
Staat Palästina hat das ausschließliche Eigentumsrecht an allen Ländereien
und Gebäuden, Einrichtungen, Infrastruktur oder anderem Eigentum, das in
jeder der Siedlungen zu dem im Zeitplan für die Durchführung der Evakuierung
dieser Siedlung festgesetzten Datum verblieben ist.
6.
Korridor
i. Die
Staaten Palästina und Israel errichten einen Korridor, der das
Westjordanland mit dem Gazastreifen verbindet. Dieser Korridor:
a.
Untersteht israelischer Souveränität.
b. Ist
ständig offen.
c. Befindet
sich gemäß Anhang X zu diesem Abkommen unter palästinensischer Verwaltung.
Personen, die diesen Korridor benutzen, sowie diesen Korridor betreffende
Verfahren unterliegen palästinensischem Recht.
d.
Verursacht keine Störung des israelischen Verkehrs oder anderer
Infrastrukturnetze und stellt keine Gefährdung der Umwelt, öffentlichen
Sicherheit oder öffentlichen Gesundheit dar. Wo dies erforderlich ist, wird
nach technischen Lösungen gesucht, um solche Störungen zu vermeiden.
e. Erlaubt
die Einrichtung der notwendigen Infrastruktureinrichtungen für die
Verbindung zwischen dem Westjordanland und dem Gazastreifen. Als
Infrastruktureinrichtungen gelten unter anderem Rohrleitungen, Kabel für
Stromversorgung und Kommunikation sowie zugehörige Ausrüstungsteile, wie in
Anhang X angeführt.
f. Darf
nicht in Verletzung dieses Abkommens verwendet werden.
ii. Entlang
dem Korridor werden Verteidigungssperren errichtet, und Palästinenser dürfen
von diesem Korridor aus Israel nicht betreten, noch dürfen Israelis
Palästina von dem Korridor aus betreten.
iii. Die
Parteien bemühen sich um die Unterstützung der internationalen Gemeinschaft
für die Sicherung der Finanzierung des Korridors.
iv. Die IVG
garantiert die Implementierung dieses Artikels in Übereinstimmung mit Anhang
X.
v. Alle
zwischen den Parteien auftretenden Streitigkeiten infolge des Betriebs des
Korridors werden gemäß Artikel 16 beigelegt.
vi. Die in
diesem Punkt festgelegten Regelungen können nur über Vereinbarung beider
Parteien beendet oder abgeändert werden.
>> Artikel 5: Sicherheit
>> Artikel 6 –
Jerusalem
Quelle ©
reiner-bernstein.de/genfer_initiative_deutsch.html
hagalil.com
16-12-2003 |