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Die Genfer Initiative:
Entwurf eines Abkommens über den endgültigen Status

Artikel 6 – Jerusalem

1. Religiöse und kulturelle Bedeutung

i. Die Parteien anerkennen die universelle historische, religiöse, spirituelle und kulturelle Bedeutung von Jerusalem und seiner Heiligkeit für das Judentum, das Christentum und den Islam. In Anerkennung dieses Status bekräftigen die Parteien erneut ihre Verpflichtung, Charakter, Heiligkeit und Freiheit der Religionsausübung in der Stadt zu gewährleisten und die existierende Aufteilung der Verwaltungsaufgaben und der traditionellen Praktiken unter den verschiedenen Konfessionen zu respektieren.

ii. Die Parteien errichten ein interkonfessionelles Gremium aus Vertretern der drei monotheistischen Religionen, um als Beratungsgremium für die Parteien in Angelegenheiten zu fungieren, die in Verbindung mit der religiösen Bedeutung der Stadt stehen, und um das Verständnis und den Dialog zwischen den Religionen zu fördern. Zusammensetzung, Verfahren und Modalitäten für dieses Gremium sind in Anhang X beschrieben.

2. Hauptstadt zweier Staaten

Die Parteien haben ihre gegenseitig anerkannten Hauptstädte in den Gebieten von Jerusalem unter ihrer jeweiligen Souveränität.

3. Souveränität

Die Souveränität in Jerusalem entspricht der beigefügten Karte 2. Dies beeinträchtigt die unten angeführten Regelungen nicht und wird auch nicht von ihnen beeinträchtigt.

4. Grenzregime

Das Grenzregime wird entsprechend den Bestimmungen des Artikels 11 eingerichtet und berücksichtigt die besonderen Bedürfnisse Jerusalems (z.B. Touristenbewegung und Intensität der Verwendung von Grenzübergängen, einschließlich der Bestimmungen für Jerusalemer) sowie die Bestimmungen dieses Artikels.

5. al-Haram al-Sharif / Tempelberg (Komplex)

i. Internationale Gruppe:

a. Eine Internationale Gruppe, bestehend aus der IVG und anderen von den Parteien zu vereinbarenden Parteien, einschließlich Mitglieder der Organisation der Islamischen Konferenz (Organization of the Islamic Conference / OIC) wird hiermit zwecks Überwachung, Überprüfung und Unterstützung der Implementierung dieses Punktes eingesetzt.

b. Zu diesem Zweck errichtet die Internationale Gruppe eine Multinationale Präsenz in dem Komplex, deren Zusammensetzung, Aufbau, Mandat und Funktionen in Anhang X angeführt sind.

c. Die Multinationale Präsenz hat spezialisierte Abteilungen, die sich mit Sicherheit und Erhaltung befassen. Die Multinationale Präsenz erstattet der Internationalen Gruppe periodische Erhaltungs- und Sicherheitsberichte. Diese Berichte sind zu veröffentlichen.

d. Die Multinationale Präsenz ist bemüht, alle auftretenden Probleme unverzüglich zu lösen, und kann alle ungelösten Streitigkeiten an die Internationale Gruppe weiterleiten, die gemäß Artikel 16 vorgehen wird.

e. Die Parteien können jederzeit Klarstellungen fordern oder bei der Internationalen Gruppe Beschwerde führen, die unverzüglich eine Untersuchung durchführen und Handlungen setzen wird.

f. Die Internationale Gruppe erarbeitet Vorschriften und Verordnungen, um für die Sicherheit im und die Erhaltung des Komplexes zu sorgen. Diese beinhalten Listen von Waffen und Ausrüstung, die auf dem Gelände erlaubt sind.

ii. Verordnungen für den Komplex:

a. Angesichts der Heiligkeit des Komplexes und in Anbetracht der einzigartigen religiösen und kulturellen Bedeutung der Stätte für das jüdische Volk werden in dem Komplex keine Grabungen, Ausgrabungen oder baulichen Aktivitäten durchgeführt, sofern dies nicht von beiden Parteien genehmigt wurde. Verfahren für regelmäßige Instandhaltung und Notfallreparaturen im Komplex werden von der IG nach Rücksprache mit den Parteien eingerichtet.

b. Der Staat Palästina ist verantwortlich dafür, die Sicherheit des Komplexes aufrechtzuerhalten und zu gewährleisten, dass er nicht für feindliche Handlungen gegen Israelis oder israelische Gebiete verwendet wird. Die einzigen Waffen, die im Komplex erlaubt sind, sind die des palästinensischen Sicherheitspersonals und der Sicherheitsabteilung der Multinationalen Präsenz.

c. In Anbetracht der universellen Bedeutung des Komplexes und vorbehaltlich der Sicherheitserwägungen und der Notwendigkeit, die Religionsausübung nicht zu stören oder die vom Waqf [2] für die Stätte festgelegten Anstandsregeln nicht zu verletzen, wird Besuchern der Zutritt zu der Stätte gestattet. Dies erfolgt ohne jegliche Diskriminierung und entspricht im Allgemeinen der bisherigen Vorgangsweise.

iii. Transfer der Autorität:

a. Am Ende der in Artikel 5/7 festgelegten Abzugsperiode übernimmt der Staat Palästina die Souveränität über den Bezirk.

b. Sofern von den beiden Parteien nicht anders vereinbart, bestehen die Internationale Gruppe und ihre Hilfsorgane weiter und erfüllen weiter alle in diesem Artikel festgelegten Funktionen.

6. Die Klagemauer

Die Klagemauer steht unter israelischer Souveränität.


7. Die Altstadt

i. Bedeutung der Altstadt:

a. Die Parteien betrachten die Altstadt als ein Ganzes mit einzigartigem Charakter. Die Parteien vereinbaren, dass die Erhaltung dieses einzigartigen Charakters zusammen mit der Sicherung und Förderung des Wohlergehens der Bewohner für die Verwaltung der Altstadt bestimmend sein sollte.

b. Die Parteien handeln gemäß den Vorschriften der Weltkulturerbeliste der UNESCO, in welche die Altstadt aufgenommen wurde.

ii. Rolle der IVG in der Altstadt

a. Kulturelles Erbe:

1. Die IVG überwacht und überprüft die Erhaltung des kulturellen Erbes in der Altstadt gemäß den Vorschriften der UNESCO-Weltkulturerbeliste. Zu diesem Zweck hat die IVG freien und ungehinderten Zugang zu Bereichen, Dokumenten und Informationen, die mit der Erfüllung dieser Aufgabe in Zusammenhang stehen.

2. Die IVG arbeitet in enger Koordination mit dem Altstadtausschuss des Koordinations- und Entwicklungsausschusses für Jerusalem (Old City Committee of the Jerusalem Coordination and Development Committee / JCDC) zusammen, unter anderem bei der Erstellung eines Restaurierungs- und Erhaltungsplans für die Altstadt.

b. Polizei

1. Die IVG setzt eine Polizeieinheit für die Altstadt ein (Old City Policing Unit / PU) zwecks Verbindung mit, Koordination zwischen und Unterstützung der palästinensischen und israelischen Polizei in der Altstadt, Entschärfung lokaler Spannungen und Hilfe bei der Beilegung von Streitigkeiten, sowie für die Durchführung polizeilicher Aufgaben an den in Anhang X spezifizierten Orten und gemäß den in Anhang X angeführten Einsatzverfahren.

2. Die PU erstattet der IVG periodisch Bericht.

c. Jede Partei kann im Zusammenhang mit diesem Punkt bei der IVG Beschwerde führen, die unverzüglich gemäß Artikel 16 zu handeln hat.

iii. Freie Fortbewegung innerhalb der Altstadt:

Die Fortbewegung innerhalb der Altstadt ist frei und ungehindert, vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels und der Vorschriften und Verordnungen betreffend die verschiedenen heiligen Stätten.

iv. Zutritt zur bzw. Verlassen der Altstadt:

a. Eingangs- und Ausgangsstellen der Altstadt werden von den Behörden desjenigen Staates mit Personal besetzt, unter dessen Souveränität sich die Stelle befindet, wobei auch Mitglieder der PU anwesend sind, sofern nicht anders festgelegt.

b. Um den Zugang innerhalb der Altstadt zu erleichtern, unternimmt jede Partei an den Eingangsstellen in ihr Staatsgebiet die zur Erhaltung der Sicherheit in der Altstadt erforderlichen Maßnahmen. Die PU überwacht den Betrieb der Eingangsstellen.

c. Staatsangehörige beider Parteien dürfen von der Altstadt aus nicht das Staatsgebiet der anderen Partei betreten, sofern sie nicht im Besitz der entsprechenden Dokumente sind, die sie dazu berechtigen. Touristen dürfen von der Altstadt aus nur das Staatsgebiet jener Partei betreten, für das sie eine gültige Einreisegenehmigung besitzen.

v. Aussetzung, Beendigung, Erweiterung:

a. Jede Partei kann die in Artikel 6.7.iii festgelegten Regelungen in Notfällen für eine Woche aussetzen. Die Verlängerung einer solchen Aussetzung über eine Woche hinaus erfolgt nach Rücksprache mit der anderen Partei und der IVG in dem laut Artikel 3/3 gegründeten Trilateralen Ausschuss.

b. Dieser Punkt ist nicht auf die in Artikel 6/7/vi festgelegten Regelungen anwendbar.

c. Drei Jahre nach dem Transfer der Autorität über die Altstadt überprüfen die Parteien diese Regelungen. Diese Regelungen können nur über Vereinbarung der Parteien beendet werden.

d. Die Parteien prüfen die Möglichkeit, diese Regelungen über die Altstadt hinaus zu erweitern, und können einer solchen Erweiterung zustimmen.

vi. Sonderregelungen:

a. Entlang dem in Karte X eingezeichneten Weg (vom Jaffator zum Zionstor) gibt es ständige und garantierte Regelungen für Israelis hinsichtlich Zugang, Fortbewegungsfreiheit und Sicherheit, wie in Anhang X festgelegt.

1. Die IVG ist für die Implementierung dieser Regelungen verantwortlich.

b. Unbeschadet der palästinensischen Souveränität entspricht die israelische Verwaltung der Zitadelle der Beschreibung in Anhang X.

vii. Farbkodierung der Altstadt:

In der Altstadt wird ein sichtbares Farbkodierungsschema verwendet, um die souveränen Gebiete der jeweiligen Parteien zu kennzeichnen.

viii. Polizei:

a. Eine vereinbarte Anzahl israelischer Polizisten bildet das israelische Polizeiaufgebot für die Altstadt und ist verantwortlich für die Aufrechterhaltung der Ordnung und die täglichen Polizeiaufgaben in dem Gebiet unter israelischer Souveränität.

b. Eine vereinbarte Anzahl palästinensischer Polizisten bildet das palästinensische Polizeiaufgebot für die Altstadt und ist verantwortlich für die Aufrechterhaltung der Ordnung und die täglichen Polizeiaufgaben in dem Gebiet unter palästinensischer Souveränität.

c. Spezielle Schulungen aller Mitglieder der israelischen und palästinensischen Polizeiaufgebote für die Altstadt, einschließlich gemeinsamer Trainingsübungen, sind von der PU durchzuführen.

d. Ein spezieller Raum (Joint Situation Room), unter der Leitung der PU und unter Einbeziehung von Mitgliedern der israelischen und palästinensischen Polizeiaufgebote für die Altstadt, fördert die Verbindung in allen relevanten Polizei- und Sicherheitsangelegenheiten in der Altstadt.

ix. Waffen:

In der Altstadt darf niemand Waffen tragen oder besitzen, mit Ausnahme der in diesem Abkommen vorgesehenen Polizeikräfte. Zusätzlich kann jede Partei schriftliche Sondergenehmigungen für das Tragen oder den Besitz von Waffen in Gebieten erteilen, die unter ihre Souveränität fallen.

x. Nachrichtendienst und Sicherheit:

a. Die Parteien begründen eine intensive Zusammenarbeit in Bezug auf den Nachrichtendienst in der Altstadt, einschließlich der unverzüglichen gegenseitigen Benachrichtigung über etwaige Bedrohungen.

b. Zur Förderung dieser Kooperation wird ein trilateraler Ausschuss eingesetzt, der aus den beiden Parteien sowie Vertretern der Vereinigten Staaten besteht.

8. Friedhof auf dem Ölberg

i. Das in Karte X eingezeichnete Gebiet (der jüdische Friedhof auf dem Ölberg) befindet sich unter israelischer Verwaltung; israelisches Recht gilt für Personen, die dieses Gebiet benutzen, und Verfahren, die sich auf dieses Gebiet beziehen, in Übereinstimmung mit Anhang X.

a. Eine festgelegte Straße gewährleistet freien, unbeschränkten und ungehinderten Zugang zu dem Friedhof.

b. Die IVG überwacht die Implementierung dieses Punkts.

c. Diese Regelung kann nur über Vereinbarung beider Parteien beendet werden.

9. Besondere Regelungen für Friedhöfe

In den beiden in Karte X bezeichneten Friedhöfen (Zionsberg-Friedhof und Friedhof der Deutschen Kolonie) sind Regelungen zu treffen, um die Weiterführung der derzeitigen Bräuche im Zusammenhang mit Begräbnissen und Friedhofsbesuchen zu erleichtern und zu gewährleisten, einschließlich Erleichterung des Zugangs.

10. Der Westmauer-Tunnel

i. Der in Karte X bezeichnete Westmauer-Tunnel befindet sich unter israelischer Verwaltung, einschließlich folgender Punkte:

a. Unbeschränkter israelischer Zugang sowie Recht auf Religionsausübung und Durchführung religiöser Bräuche.

b. Verantwortlichkeit für die Erhaltung und Instandhaltung der Stätte gemäß diesem Abkommen und ohne Beschädigung der oben angeführten Bauten, unter Aufsicht der IVG.

c. Überwachung durch die israelische Polizei.

d. Kontrolle durch die IVG.

e. Der nördliche Ausgang des Tunnels ist nur für dessen Verlassen zu verwenden und darf nur im Notfall geschlossen werden, wie in Artikel 6/7 festgelegt.

ii. Diese Regelung kann nur über Vereinbarung beider Parteien beendet werden.

11. Kommunale Koordination

i. Die beiden Stadtgemeinden Jerusalems bilden einen Koordinations- und Entwicklungsausschuss für Jerusalem (Jerusalem Coordination and Development Committee / JCDC), um die Zusammenarbeit und Koordination zwischen der palästinensischen Stadtgemeinde Jerusalems und der israelischen Stadtgemeinde Jerusalems zu beaufsichtigen. Der JCDC und seine Unterausschüsse bestehen aus je der gleichen Anzahl von Repräsentanten aus Palästina und Israel. Jede Seite ernennt Mitglieder für den JCDC und seine Unterausschüsse entsprechend ihren eigenen Modalitäten.

ii. Der JCDC sorgt dafür, dass die Koordination der Infrastruktur und der Dienstleistungen die Einwohner Jerusalems bestmöglich versorgt, und fördert die wirtschaftliche Entwicklung der Stadt zum allgemeinen Nutzen. Der JCDC unterstützt den Dialog und die Versöhnung zwischen den Gemeinschaften.

iii. Der JCDC hat die folgenden Unterausschüsse:

a. Einen Planungs- und Bebauungsausschuss, um die vereinbarten Planungs- und Bebauungsverordnungen in den in Anhang X bezeichneten Gebieten zu gewährleisten.

b. Einen Wasser-Infrastrukturausschuss für Angelegenheiten betreffend Trinkwasserversorgung, Kanalisation und Abwassersammlung und -aufbereitung.

c. Einen Verkehrsausschuss, um wesentliche Verbindungen zwischen den beiden Straßensystemen, deren Kompatibilität und andere verkehrsbezogener Probleme zu koordinieren.

d. Einen Umweltausschuss zur Behandlung von Umweltfragen, welche die Lebensqualität in der Stadt beeinflussen, einschließlich Abfallbehandlung.

e. Einen Wirtschafts- und Entwicklungsausschuss, um Pläne für wirtschaftliche Entwicklung in gemeinsamen Interessensbereichen zu formulieren, einschließlich der Bereiche Verkehr, kommerzielle Zusammenarbeit an den Nahtlinien, sowie Fremdenverkehr.

f. Einen Ausschuss für Polizei und Notfallsdienste, um die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Verbrechensverhütung sowie die Versorgung mit Notfallsdiensten zu koordinieren.

g. Einen Altstadtausschuss, um die gemeinsame Versorgung mit den relevanten kommunalen Dienstleistungen und anderen in Artikel 6/7 festgelegten Funktionen zu planen und zu koordinieren.

h. Andere Ausschüsse, wie im JCDC vereinbart.

12. Israelischer Wohnsitz palästinensischer Jerusalemer

Palästinensische Jerusalemer, die gegenwärtig ihren ständigen Wohnsitz in Israel haben, verlieren diesen Wohnsitz-Status, sobald die Autorität über die Gebiete, in denen sie ansässig sind, auf Palästina übergeht.

13. Transfer der Autorität

In bestimmten sozioökonomischen Bereichen wenden die Parteien Zwischenmaßnahmen an, um den vereinbarten raschen und geordneten Transfer von Befugnissen und Verpflichtungen von Israel auf Palästina zu gewährleisten. Dies erfolgt so, dass die erworbenen sozioökonomischen Rechte der Bewohner von Ostjerusalem erhalten werden.

>> Artikel 7 – Flüchtlinge


Quelle ©
reiner-bernstein.de/genfer_initiative_deutsch.html

hagalil.com 16-12-2003

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